Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für alle unsere Leistungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die nachfolgenden Bedingungen. Sie bilden die Grundlagen aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Vereinbarungen, auch bei künftigen Geschäften, und unabhängig von der Art der Geschäfte. Mit widerspruchsloser Annahme der Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen auch für die Zukunft als anerkannt. Nebenabsprachen und abweichende Vereinbarungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

Mit ausländischen Kunden ist, auch für künftige Geschäfte, umfassend die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

1.2. Geschäfts- und Einkaufbedingungen des Kunden werden nicht Vertragbestandteil. Das gilt selbst dann, wenn wir trotz Kenntnis solcher Bedingungen ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir schließen Geschäfte ausschließlich zu unseren eigenen Geschäftsbedingungen ab.

Der Kunde steht dafür ein, dass diese Bedingungen im Geschäftsverkehr mit seinen eigenen Vertragspartnern uneingeschränkt Wirkung entfalten können. Er versichert, anderweitig Abtretungsverbote, die unsere Ansprüche tangieren könnten, nicht vereinbart zu haben und verpflichtet sich, Ansprüche gegen uns nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung abzutreten; gleichwohl vorgenommene Abtretungen brauchen wir nicht gegen uns gelten zu lassen.

2. Auftrag, Auftragsunterlagen und -durchführung

2.1. Angebote sind unverbindlich, Art und Umfang unserer Leistungspflicht bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragbestätigung. Dort nicht aufgeführte Leistungen gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang. Abweichungen vom Angebot und / oder der Auftragsbestätigung sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2.2. Technische Daten, Gewichts-, Kraft-, Verbrauchs-, und Leistungsangaben sowie etwa beigefügte Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen u. ä. gelten nur als annähernd. Dem Stand der Technik entsprechende und nach unserem freien Ermessen aus Praktibilitätsgründen gebotene Abweichungen sind uns jederzeit, auch ohne Vorankündigung, gestattet. Wir sind bemüht, aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen. Bei Abweichungen in dem Bereich der technischen Daten behalten wir uns Unter- und Überschreitungen um ca. 10 % vor, ohne das der Kunde daraus Rechte herleiten kann. Die mit den Änderungen verbundenen Auswirkungen auf Preishöhe und Lieferzeit gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme der Änderung widerspricht. Bei rechtzeitigem Widerspruch bleibt es beim Inhalt der ursprünglichen Auftragsbestätigung mit der Maßgabe, dass sich die Lieferfrist angemessen verlängert.

2.3. An Wirtschaftlichkeitsanalysen, Plänen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen und aus Anlass der Geschäftsbeziehungen zugänglich werden, behalten wir uns alle Urheber- und Eigentumsrechte vor. Diese Unterlagen sind nur zum persönlichen Gebrauch des Bestellers bestimmt und dürfen Dritten nicht, auch nicht zu Werbezwecken, zugänglich gemacht werden.

2.4. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei Stornierung auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers sind wir berechtigt, vom Besteller Schadenersatz zur Höhe von pauschal 25 % des Nettoauftragswertes zu fordern. Der Nachweis höherer Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleibt uns, der geringerer Ansprüche dem Kunden vorbehalten.

2.5. Proben- und Musterstücke geben nur einen gewissen Anhalt für die Beschaffenheit unserer jeweiligen Leistungen, technisch bedingte Qualitätsabweichungen sowie Änderungen in Konstruktion und Ausstattung bleiben vorbehalten. Die Muster bleiben unser Eigentum.

2.6. Das Einholen etwa erforderlicher Genehmigungen ist allein Sache des Kunden und geht auf seine Kosten. Wir übernehmen keine diesbezüglichen Prüfungs-, Kalkulations- oder Mitwirkungspflichten. Der Kunde versichert, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und stellt uns von allen im Falle des Fehlens von Genehmigungen anfallenden Kosten und Belastungen frei.

3. Preise

3.1. Preise verstehen sich netto mit Mehrwertsteuer ab Werk ohne Zoll, inkl. Verpackung. Unserer Preiskalkulation liegt zugrunde, dass wir Verpackung zu Selbstkosten berechnen und nicht zurücknehmen. Mit dem Kunden ist vereinbart, dass er uns für eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Entsorgung einsteht.

3.2. Preise gelten nur für den jeweils schriftlichen bestätigten Auftrag. Wir sind nicht berechtigt, auch bei schon bestätigten Aufträgen die Preise einer zwischenzeitlichen Erhöhung unserer Kosten angemessen anzupassen. Dem Kunden steht der Nachweis einer geringeren Kostensteigerung frei. Bei Lieferung auf Abruf sind stets die Preise des Auslieferungstages bzw. des Tages der Abnahmefälligkeit gültig. Etwas anderes gilt nur, wenn wir eine schriftliche Festpreisgarantie abgegeben haben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlungen sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, bar oder per Überweisung frei Zahlstelle in Deutscher Mark (DM) binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat; Zahlungsverzug, auch aus anderen Geschäften, schließt Skonto aus. Skonto wird gewährt vom Nettorechnungsbetrag ohne Berücksichtigung von Nebenkosten wie Fracht usw..

Bei Kleinaufträgen (Wert der Ware netto bis 500,00) sind wir befugt, nach unserer Wahl gegen Vorkasse oder auf Kosten des Bestellers per Nachnahme zu liefern; für eine etwaige Annahmeverweigerung gilt Ziffer 7 Abs.5 dieser Bedingungen

4.2. Vertreter sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Empfangsbevollmächtigung unserer Geschäftsleitung zum Inkasso befugt. Zahlungen an nicht ausreichend Bevollmächtigte befreien den Kunden nicht von seiner uns gegenüber weiter bestehenden Zahlungsverpflichtung.

4.3. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter dem Vorbehalt des Geldeinganges erfüllungshalber angenommen. Alle und durch die Hereinnahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten, Spesen-oder Zinsbelastungen trägt der Besteller. Der per Wechsel zahlende Besteller zahlt die Banküblichen Diskont-und Wechselspesen; Ihm wird Skonto nicht gewährt.

4.4. Eine Zahlung gilt erst am Tag der Wertgutschrift bei uns, sofern sich diese als endgültig erweist, als geleistet. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist dieser Bedingungen oder ein anderes vereinbartes Zahlungsziel, Gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Teillieferungen sind wir in diesem Fall berechtigt, die Erbringung der restlichen Leistungen zu verweigern.

An Verzugseintritt dürfen wir für in Anspruch genommenen Bankkredit Verzugszinsen in Höhe von mindestens

5 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ohne Nachweis verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens.

4.5. Alle unsere Forderungen werden sofort und ohne Abzug fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, ein sein Vermögen betreffendes gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn sich herausstellt, daß seine Verhältnisse zur Gewährung von Kredit und der Einräumung von Zahlungsziel nicht geeignet sind.

Wir sind berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach unserer Wahl zu verlangen, die Erfüllung bis zur Sicherstellung zu verweigern und nach ungenutztem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Nichterfüllungs-Schadenersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis wenigstens in Höhe von 25 % des Nettoauftragwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns, der eines geringeren Schadens dem Kunden vorbehalten.

5. Aufrechnung und Zurückbehalt

Zur Aufrechnung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn seine vermeintlichen Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Für das Zurückbehaltungsrecht gilt Entsprechendes.

6. Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang

6.1. Als Erfüllungsort gilt Arnsberg. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Wir nehmen den Versand nach freiem Ermessen auf der uns günstigen erscheinenden Weise vor. Eine Haftung für den Versand übernehmen wir nicht.

LKW-Anlieferungen enden auf befestigter Straße vor der Baustellengrenze. Lieferungen „frei Haus“ oder „frei Baustelle“ sind normale Frachten, die als Zuladung oder Teilfracht ohne Übernahme einer Gewähr für Anlieferungstermine transportiert werden.

6.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur oder sonst zur Versendung bestimmten Personen übergeben oder ihm durch Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft zur Verfügung gestellt ist, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes oder eines unserer Lager. Wird Versand oder Abholung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr entsprechend früher über.

6.3. Auch ohne vorherige Vereinbarung dürfen wir in Teilmengen ausliefern.

6.4. Den Versand betreffende Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich und mit einer genauen Beschreibung anzuzeigen. Eine besondere Übergabeprüfung wird nur auf ausdrückliche Vereinbarung hingenommen. Ist die Prüfung vom Kunden veranlasst, trägt er alle dabei entstehenden Kosten.

7. Lieferung und Abnahme

7.1. Von uns genannte Leistungs- oder Lieferzeiten sind unverbindlich und freibleibend. Ihre auch nur annähernde Einhaltung ist abhängig u. a. von unserer der jeweiligen Marktsituation unterworfenen Produktionskapazität und den Kapazitäten unserer Vorlieferanten, Subunternehmer usw. Etwas anderes gilt nur, wenn wir schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnete Fixtermine vereinbart haben.

7.2. Die Einhaltung jedweder Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere zur Zahlung, erfüllt hat. Höhere Gewalt, - Krieg, Naturkatastrophen - berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten oder vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche herleiten kann. Den Fällen höherer Gewalt sind gleichgestellt u. a. Streik, Aussperrung, Transporthindernisse, Behördliche Maßnahmen, sowie andere unvorhergesehene Betriebsstörungen, Liefer- und Materialschwierigkeiten, auch soweit sie unsere Vorlieferanten oder Subunternehmer betreffen.

Wenn und soweit Verzögerungen von Vorlieferanten oder Subunternehmer zu vertreten sind, treten wir alle Ansprüche gegen Vorlieferanten /Subunternehmer an den Besteller ab; dieser nimmt die Abtretung an; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Überschreiten wir einen Fixtermin erheblich, hat der Kunde uns schriftlich eine angemessene, wenigstens jedoch eine dreimonatige, Nachfrist unter Ablehnungsanordnung zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist er zum Rücktritt bei Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt.

7.3. Der Kunde hat die Leistung unverzüglich auf Ihre Vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Abweichungen, auch Fehlmengen und Gewährleistungsmängel, sind mit einer Frist von fünf Kalendertagen nach Empfang bei uns eingehend, schriftlich und mit genauer Sachverhaltsdarstellung zu rügen. Versteckte Abweichungen sind in gleicher weise unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.

 Die Mißachtung der den Kunden treffenden Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt, daß unsere Leistung als vertragsgerecht gilt.

7.4. Beschädigungen oder Verluste, die auf den Transport zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden und sind von ihm bei den zuständigen Stellen (z.B. Bahn oder Post) geltend zu machen.

Geringfügige Mängel oder Fehlmengen in den handelüblichen Grenzen berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme. Bei unbefugter Annahmeverweigerung trägt der Kunde alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Risiken.

Befindet sich der Besteller einer Warenlieferung im Annahmeverzug sind wir auch ohne vorherige Androhung zum freihändigen Verkauf der Ware zu jedem uns akzeptabel scheinenden Preis für Rechnung des Bestellers unter Anrechnung auf unsere Forderungen berechtigt, ohne an § 373 HGB gebunden zu sein, unsere Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weiteren entgangenen Gewinns und auf Erstattung der Kosten des Verkaufes bleiben unberührt.

7.5. Rücksendungen nehmen wir nur nach schriftlicher und Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden berechtigt. Die und mit Abwicklung und Bearbeitung der Retour entstehenden Kosten trägt der Kunde.

7.6. Sind Annahmeprüfungen vereinbart, so ist die Abnahme vom Kunden sofort nach Bereitstellung der Ware durch uns vorzunehmen. Nimmt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 12 Kalendertagen, gerechnet ab Übergabe, ersatzweise ab Anzeige der Fertigstellung vor, gilt die Abnahme als erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit unserer Leistung als festgestellt. An der Abnahmeprüfung, deren Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten ist, können von uns zu benennende Fachleute teilnehmen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle von uns gelieferten Gegenstände, und die bei Werksleistungen eingebauten oder bereitgestellten Teile, Geräte oder Werkzeuge bleiben bis zur vollen Bezahlung aller jetzigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware/Sicherungsgut). Solange noch Forderungen gegenüber dem Kunden bestehen, ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware anderweitig zu verpfänden oder, auch nicht sicherungshalber, zu übereignen.

8.2. Zu Verfügungen über das Sicherungsgut und die bei dessen Verwertung entstehenden Forderungen ist der Kunde nur im ordentlichen Geschäftsgang und unter Beachtung dieser Bedingungen befugt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

8.3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Andernfalls haftet er uns für den entsprechenden Ausfall.

8.4. Zu Verfügungen über die Vorbehaltware und über die durch Verwertung unserer Leistungen erworbenen Forderungen ist der Kunde nur nach Maßgabe dieser Bedingungen berechtigt. Er darf Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter Beachtung unserer Interessen nach Maßgabe dieser Bedingungen  verarbeiten oder veräußern. Der Kunde tritt uns hiermit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages

(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterverwertung des Sicherungsgutes gegen seine eigenen Kunden oder gegen Dritte erwachsen.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, solche Forderungen auch selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug  ist und auch sonst keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen. Treten derartige Umstände ein, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und wir den Schuldnern die Abtretung offenlegen.

8.5. Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vorbehaltsware führen nicht zum Untergang unserer Eigentumsrechte. Wir erwerben auch dann, gegebenenfalls anteiliges, Eigentum oder Miteigentum. Der Kunde verarbeitet für uns und wird das entstehende Allein-oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch eine Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entsteht.

Wird die ursprüngliche Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes  unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Sache als die Hauptsache anzusehen ist. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der neuen Vorbehaltware ist unabhängig von der Weise der Bearbeitung oder Umbildung ausgeschlossen. Sollten der Begründung von Allein-bzw. anteilmäßigem Miteigentum an der neuen Sache durch uns rechtliche Schranken entgegenstehen, hat der Kunde alles zu tun, um uns den Eigentumserwerb zu ermöglichen.

8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gewährleistung

9.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seine Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. 7. Abs. 3). Nicht form-oder fristgerecht erhobene Reklamationen sind für uns unbeachtlich. Wir sind berechtigt, die Erfüllung etwaiger Gewährleistungsverpflichtungen so lange zurückzustellen, bis der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachgekommen ist.

9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden. Die Frist wird durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht verlängert und gilt unabhängig davon, ob eine Abnahme vereinbart wurde oder nicht. Mängel von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung sind gemäß Ziffer 7 Abs. 3 dieser Bedingungen zu reklamieren, andernfalls sind sie für uns unbeachtlich.

9.3. Wenn ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache oder des von uns gefertigten Werkstücks gegeben ist, sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder zu Ersatzlieferung berechtigt. Soweit sich nachstehendes nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, z.B. auf Schadenersatz ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Folgeschäden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nur dann nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.4. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

9.4.a Für Material- und Fabrikationsfehler von Kollektoren, Kessel-bzw. Speicherblocks, die nachweislich bereits bei Verlassen des Werks vorgelegen haben, und für sonstige Leistungsmängel gewähren wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

Wir haften nicht für Kosten des Aus- und Wiedereinbaus des Materials, und auch nicht für die Kosten für Demontagen/Neumontagen bzw. des Austausches der Zubehör- und Anbauteile.

9.4. b Der Kunde hat uns zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Maßnahmen unentgeltlich die erforderlichen Vorraussetzungen zu schaffen; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung frei. Wir behalten uns vor, im Nachbesserungsfall die von uns für erforderlich gehaltenen Arbeiten in unserem Werk, bei einem Vertragspartner, oder beim Besteller selbst oder durch Dritte durchzuführen. Bei Ersatzlieferung steht es uns frei, vom Inhalt der Auftragbestätigung abweichende Leistungen zu erbringen, sofern diese den im Vertrag vorausgesetzten technischen und wirtschaftlichen Zweck erfüllen.

9.4. c Wenn der Kunde eine nach unserem Ermessen nachbesserungsfähige Sache oder Leistung zwecks Gewährleistung zur Verfügung stellt, sind wir weder verpflichtet, kostenlos einen Austausch vorzunehmen noch eine Ersatzsache für die Dauer der Reparatur bereitzustellen; solche Leistungen sind nach unseren Preislisten zu bezahlen. Zurückgenommene oder ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.5. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn er uns nach Fehlschlagen der Ersatzlieferung  oder Nachbesserung schriftlich eine angemessene Frist, wenigstens aber drei Monate, und eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

9.6. Wir haften nicht für Durchrostungen eines Kessel-/Speicherkörpers von innen nach außen, hervorgerufen durch Sauerstoffdiffusionen oder durch Betreiben des Kessels im Taupunkt, und auch nicht für feuerseitiges Durchrosten, hervorgerufen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe, und andere metallschädliche Gase und Stoffe.

Wir setzen voraus, dass Kollektor-, Kessel- und Speicheranlagen ausschließlich durch autorisierte Fachfirmen und unter Beachtung unserer Installationshinweise und unserer Handbücher installiert und alle vorgesehenen Wartungen und Inspektionen ordnungsgemäß durchgeführt werden, andernfalls sind wir von der Gewährleistung frei.

Unsere Haftung entfällt auch bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, von Austauschwerkstoffen sowie dann, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder ohne unsere vorherige Zustimmung Instandsetzungsarbeiten oder sonstige fremde Eingriffe vorgenommen werden. Die Mißachtung unserer Vorschriften über den Betrieb im Taupunktbereich läßt unsere Haftung entfallen.

Ist Material vom Kunden vorgegeben bzw. unsere Leistung nach seinen Unterlagen durchzuführen, leisten wir keine Gewähr. Eine Pflicht, Bedenken anzumelden, haben wir in solchen Fällen auch bei offen zutage liegenden Mängeln der Kundenleistung nicht.

9.7. Soweit an unserer Leistung Mängel auftreten, die durch Fremdprodukte wie Motoren, Pumpen, Thermostate usw., oder durch sonstige fehlerhafte Leistung von Lieferanten oder Subunternehmern verursacht sind, ist mit dem Kunden vereinbart, dass wir ihm unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten/Subunternehmer abtreten und er diese Abtretung  unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche, soweit zulässig, annimmt, ohne das es weiterer Erklärungen bedarf. Der Umfang unserer Haftung gegenüber dem Kunden entspricht dem Umfang, in dem uns der Vorlieferant/Subunternehmer haftet und geht in keinem Fall darüber hinaus.

Bei Lieferungen von Einzelteilen haften wir für zeichnungsgemäße Ausführung.

9.8. Alle Aufwendungen und sonstigen Schäden, die uns durch unberechtigte Inanspruchnahme auf Gewährleistung entstehen, hat uns der Kunde zu ersetzen. Bei Abstellung von Mitarbeitern und Hilfspersonen ist der Berechnung unsere aktuelle Preisliste zugrunde zu legen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis direkt oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Scheck- und Wechselklagen, ist Gerichtstand Arnsberg.

11. Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einer der voranstehenden Bedingungen gilt die dem wirtschaftlichen Sinn dieser Bedingungen möglichst weitgehend entsprechende Regelung als vereinbart.